Arbeitgeber sind aufgrund der EU Richtlinie 89/391/EWG und der EU Richtlinie 89/656/EWG sowie der Umsetzung im österreichischen Arbeitsschutzgesetz verpflichtet für ihre Arbeitnehmer wie folgt Vorsorge zu treffen.
Abschnitt IX „Sanitäre Vorrichtungen und sonstige Einrichtungen“, § 84 „Waschgelegenheiten“, Punkt 4:
„Bei Arbeiten mit ätzenden oder reizenden Arbeitsstoffen, wie Säuren, Laugen, Lacken, Lösemittel, Entfettungsmittel oder Mineralöle, müssen außerdem geeignete Hautschutz- und Hautpflegemittel sowie bei Arbeiten mit infektiösen Arbeitsstoffen auch geeignete Desinfektionsmittel zur Verfügung stehen.“
Mittels der ARAD Schutzcreme werden diese gesetzlichen Vorgaben erfüllt.