Arbeitgeber sind aufgrund der EU Richtlinie 89/391/EWG und der EU Richtlinie 89/656/EWG sowie der Umsetzung im deutschen Arbeitsschutzgesetz verpflichtet für ihre Arbeitnehmer wie folgt Vorsorge zu treffen.
§ 3 Grundpflichten des Arbeitgebers:
(1) "Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Dabei hat er eine Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten anzustreben."
sowie der § 4 Allgemeine Grundsätze, insbesondere
Punkt 3:
"Der Arbeitgeber hat bei Maßnahmen des Arbeitsschutzes von folgenden allgemeinen Grundsätzen auszugehen: … Punkt 3: …bei den Maßnahmen sind der Stand von Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen;"
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